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Die Stimme für Kinder

15.07.2010

Zur vermeintlichen Erhöhung der Verjährungsfristen im Zivilrecht und Beibehaltung der strafrechtlichen Verjährungsfristen: Keine Verbesserung des Opferschutzes – 87 % der Bevölkerung für Abschaffung der Verjährungsfristen

Die Ankündigung der Bundesjustizministerin, die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu verlängern und die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nicht zu verändern, verdeutlicht, dass eine echte Reform zugunsten der Betroffenen sexualisierter Gewalt derzeit politisch nicht gewollt ist.
Zur angekündigten Verlängerung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche ist festzustellen, dass dies für den Großteil der Opfer keine Verbesserung ihrer derzeitigen Rechtsposition bedeutet. Denn bereits nach geltender Rechtslage verjährt schwerer sexueller Missbrauch erst nach 30 Jahren: 

§ 199 Abs. 2 BGB: „Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Eine Verlängerung auf 30 Jahre betrifft daher die Fälle von sog. einfacher sexualisierter Gewalt, insofern würde für diese Opfergruppe eine Verbesserung eintreten. 

Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche dienen in erster Hinsicht den Betroffenen und können bei der Aufarbeitung der Traumatisierung eine wesentliche Rolle spielen. Die aktuellen Fälle in Einrichtungen der Kirche oder der Odenwaldschule belegen, dass Betroffene häufig länger als 30 Jahre benötigen, um sich ihrer schweren Traumatisierung bewusst zu werden. Eine Gesellschaft, die sie häufig schon bei der Begehung der Taten allein gelassen hat, gibt ihnen nun, wo sie es endlich schaffen, ihren Missbrauch aufzuarbeiten, das fatale Signal, dass im Interesse des Täters, des sog. Rechtsfriedens, eine Verfolgung ihrer Ansprüche nicht mehr möglich ist. Dies führt häufig zu einer weiteren Traumatisierung.

In Deutschland verjähren NS-Verbrechen und Mord zu Recht nie. Bei diesen Taten rechtfertigt der Rechtsfrieden keine Verjährung. Gleiches sollte für die Taten gelten, unter denen die Betroffenen ihr Leben lang leiden und über die eben aufgrund ihrer Besonderheit erst in vielen Fällen nach Ablauf der Verjährungsfristen überhaupt gesprochen werden kann.

Dass die Politik die strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht reformieren will, ist ein weiterer Beleg dafür, dass hier rechtspolitische und rechtstheoretische Grundsatzerwägungen im juristischen Elfenbeinturm getroffen werden. Denn wenn schon die Weigerung, die 30 jährigen Verjährungsfristen im Zivilrecht nicht abzuschaffen, ein fatales Signal aussendet, gilt dies erst Recht für die kurzen Verjährungsfristen im Strafrecht, die zwischen 5 und 20 Jahren liegen. Nicht einer der noch lebenden Täter an der Odenwaldschule oder im Canisiuskolleg konnte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden – ein erschreckendes Bild für einen Rechtsstaat.

In der Schweiz wurden aufgrund eines Volksbegehrens die strafrechtlichen Verjährungsfristen abgeschafft. Dass auch in Deutschland die Politik abgehoben bei dieser Entscheidung gegen die Meinung der Bevölkerung entscheidet, belegt eine Umfrage der Deutschen Kinderhilfe, die von TNS Infratest Politikforschung durchgeführt wurde. Demzufolge sprechen sich 87 % der Bevölkerung für eine Abschaffung der strafrechtlichen Verjährungsfristen aus.

Die Deutsche Kinderhilfe fordert die politisch Verantwortlichen auf, die Forderungen der Betroffenen und der Bevölkerung ernst zu nehmen und mit der Abschaffung der Verjährungsfristen ein deutliches Signal an die Opfer sexualisierter Gewalt zu senden. Wenn der Arbeitsauftrag des Runden Tisches, eine Verbesserung der Rechtslage für die Opfer zu erreichen, von der Politik ernst genommen wird, dann kommt sie an einer Abschaffung der Verjährungsfristen nicht vorbei. Dann gäbe es eine Strafrechtsreform, mit der sexueller Missbrauch von Kindern nicht länger nur als ein Vergehen, sondern als ein Verbrechen klassifiziert wird.

Es verfestigt sich der Eindruck, dass zumindest was den Part der Rechtsfragen anbelangt, der Runde Tisch ein Instrument ist, um den Druck aus der Debatte zu nehmen. Schon jetzt könnte die Politik handeln und die entsprechenden Gesetze auf den Weg bringen. Auch der Entwurf zur Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zeigt, dass die Justizpolitik im Bereich der Sexualstraftaten derzeit eher täterfreundlich orientiert ist. Die Belange der Opfer kommen wieder einmal zu kurz“, so RA Georg Ehrmann, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe.